Einführung in die Vertragsgestaltung
August 30th, 2006
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Die von der Erotikindustrie oder sonstigen Verwertern publizierten Fotos und Videos werden in der Regel nicht nur von diesen selbst geschaffen, sondern auch von Dritten (etwa Amateurfotografen und Amateurvideografen) vertraglich überlassen. Verträge über die Einräumung/Übertragung von Nutzungs- und/oder Verwertungsrechten an immateriellen Gütern, insbesondere bei einer Nutzungsüberlassung auf Zeit, sind Lizenzverträge (Knap, GRUR Int. 1973, 229).
Probleme bereitet die Bestimmung der Rechtsnatur von Lizenzverträgen. Die Rechtsnatur eines Vertrages richtet sich unabhängig von der von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnung nach dem Vertragsgegenstand. Demnach ist die Einordnung eines Lizenzvertrages maßgeblich von den im Einzelfall durch die Parteien getroffenen Vereinbarungen abhängig. Nahezu unstreitig sehen Rechtsprechung und Literatur -unabhängig von einer Beurteilung in Sonderfällen- den Lizenzvertrag als sog. Vertrag sui generis an. Zwar können in Lizenzverträgen kauf-, miet-, pacht- oder gesellschaftsrechtliche Elemente auftreten, jedoch ist eine vollständige Gleichstellung mit diesen Vertragstypen überwiegend abgelehnt worden. Ein ergänzender Rückgriff auf die im BGB geregelten Vertragsarten und die Klärung der dogmatischen Frage, welchem Vertragstyp der Lizenzvertrag denn im konkreten Falle ähnlich ist, ist jedoch insbesondere immer dann erforderlich, wenn der Vertrag lückenhaft ist oder sich der Parteiwille hinsichtlich einer Regelung oder Rechtsfolge aus dem Vertrag selbst oder den ihn begleitenden Umständen nicht eindeutig ergibt.
Ein Rückgriff auf besonderes Schuldrecht des BGB und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit wird jedoch vermieden, wenn die Vertragspartner möglichst detaillierte Vereinbarungen über den Inhalt ihrer Beziehung treffen. Aus diesem Grund sollte ein Lizenzvertrag ausführliche Regelungen insbesondere zum Vertragsgegenstand, den Leistungspflichten, Gewährleistung, Haftung und Vertragsbeendigung enthalten.
Lizenzverträge werden in der Regel direkt zwischen den Bildverwertern und den Urhebern der betreffenden Aufnahmen geschlossen, da die Urheber die Rechte zur Nutzung in der Regel nicht exklusiv an einen Verwerter einräumen. Eine Ausnahme gilt aber z.B. bei den Bildkünstlern, die der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) die Reproduktionsrechte an ihren Werken oder Lichtbildern eingeräumt haben. Die VG Bild-Kunst nimmt in diesen Fällen die Rechte zur Verwertung gemäß ihres Wahrnehmungsvertrages für den Bildkünstler wahr, der sie sich allerdings im Einzelfall zur eigenen Wahrnehmung zurückübertragen lassen kann. Dies bedeutet, dass die entsprechende Lizenz sowohl bei der VG Bild-Kunst als auch beim Bildkünstler selbst eingeholt werden kann.



