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Grundlagen Foto- und Filmrecht

August 30th, 2006

Fotos als urheberrechtlich geschützte Werke

Nach §2 Abs. 2 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, nachfolgend UrhG) sind Werke im Sinne des Urhebergesetzes nur persönlich geistige Schöpfungen. Gemäß §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG gehören dazu auch “Lichtbildwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden”. Geschützt ist damit jede Wiedergabe eines Motivs durch ein technisches Hilfsmittel, das Gegenstände durch Strahlen abbildet.

Einer körperlichen Festlegung bedarf es nicht, so dass auch Digitalfotos geschützt sind (vgl. etwa Wanckel/Nitsche, Foto- und Bildrecht, München 2004, S.177; Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, München 1999, §2 Rn.74, 176). Jedenfalls sind Digitalfotos aber Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden und unterfallen auch deshalb dem Tatbestand des §2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.

Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern und deren Bedeutung

Voraussetzung für den Schutz als Lichtbildwerk ist gemäß §2 Abs. 2 UrhG, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Persönlich kann immer nur ein von Menschen geschaffenes Werk sein. Rein maschinelle Erzeugnisse -etwa die Fotos einer Überwachungskamera- sind somit nicht geschützt. Das Merkmal der geistigen Schöpfung erfordert eine gewisse Originalität und Individualität des Werkes, die häufig auch als künstlerische Gestaltungshöhe bezeichnet wird. Dabei spielt es aber keine Rolle, ob das Foto von einem Amateur oder Profi aufgenommen wurde. Auch wer als Künstler anerkannt ist und damit seinen Lebensunterhalt verdient, fertigt somit nicht immer und automatisch Lichtbildwerke (vgl. OLG Düsseldorf, ZUM 1997,489). Zu welchem Zweck Aufnahmen gefertigt wurden, ist ebenfalls kein entscheidendes Kriterium. Private “Schnappschüsse” können genauso Lichtbildwerke sein, wie professionelle Aufnahmen für ein Hochglanzmagazin (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, München 2002, §2 Rn. 115).

Entscheidend für das Merkmal der geistigen Schöpfung ist hingegen, dass der Fotograf durch sein kreatives Schaffen dem Bild einen individuellen Charakter gibt. Das Kriterium der Gestaltungshöhe wird somit u.a. durch den gezielten Einsatz von Ausdrucktechniken, wie die Auswahl des Bildausschnitts oder der Blende erfüllt. Allerdings dürfen an das Merkmal der geistigen Schöpfung nach der Rechtsprechung auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. So genügt nach Ansicht des LG München (AfP 1999, 522) das Durchschnittskönnen eines Fotografen. Nach einem Urteil des OLG Köln (GRUR 2000, 44) kann sich die notwendige schöpferische Leistung schon alleine aus der Wahl des Motivs ergeben. Auch der BGH fordert lediglich “ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist” (Urteil vom 12.2.2003, Az.: 308 O 611/02).

Darüber hinaus findet das UrhG aber auch Anwendung auf alle Fotografien, die das Kriterium der geistigen Schöpfung nicht erfüllen. Gemäß §72 Abs. 1 UrhG sind Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, genauso geschützt wie Lichtbildwerke. Damit fallen auch alle zufälligen “Schnappschüsse” sowie die rein handwerkliche Gegenstandsfotografie, bei der es ausschließlich darum geht, eine Vorlage möglichst naturgetreu wiederzugeben, unter das UrhG (vgl. Thum in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, München 2002, §72, Rn.3). Begründet wird dies damit, dass jede auch noch so unspektakuläre Aufnahme einen gewissen finanziellen und technischen Aufwand erfordere.

Obwohl somit alle Fotos dem UrhG unterfallen, hat die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern aber eine praktische Bedeutung. So ist der Schutz gegen das Nachstellen von Motiven oder gegen das Bearbeiten von Fotos, die sog. unfreie Bearbeitung gemäß §23 UrhG, bei Lichtbildwerken stärker ausgeprägt als bei Lichtbildern. Zudem unterscheiden sich die Schutzfristen erheblich. So erlischt der Urheberrechtsschutz bei Lichtbildwerken nach §64 Abs. 1 UrhG erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Einfache Lichtbilder haben hingegen gemäß §72 Abs. 3 UrhG eine Schutzdauer von 50 Jahren nach dem Erscheinen des Bildes bzw. dessen Herstellung. Danach werden Fotos “gemeinfrei” und dürfen ohne Zustimmung des Fotografen genutzt werden.

Filme als urheberrechtlich geschützte Werke

Der Schutz eines Filmes ergibt sich aus §2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG. Danach gehören zu den besonders geschützten Werken alle Filmwerke, einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden. Darunter fallen sowohl aufgezeichnete Filme der unterschiedlichsten Art, als auch Live-Aufnahmen (vgl. Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, München 1999, §2 Rn. 182ff.). Die Aneinanderreihung von Einzelbildern, etwa bei einer Diashow, ist kein Filmwerk, da bei den Betrachtern nicht der Eindruck eines bewegten Geschehensablaufs entsteht. Einzelbilder aus Filmen (Screenshots) sind als Lichtbilder oder Lichtbildwerke geschützt.

Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Filmwerke die nach §2 Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe (s.o.) erreichen. Bei Kinoproduktionen und Fernsehspielen ergibt sie sich aus den prägenden Filmkomponenten, wie z.B. Motiv- und Materialauswahl sowie Schnitt und Kameraführung (BGHZ 90, 219ff.). Bei einfachen Privatvideos, deren herkömmlicher Sinn -zumindest bisher- ja meistens lediglich ist, Familienfeste oder ähnliche Ereignisse zu dokumentieren, fehlen diese kreativen Elemente regelmäßig. Sofern diese Filme ausschließlich ein bestimmtes Geschehen originalgetreu wiedergeben, ohne dass ihre Produzenten eine eigene schöpferische Leistung erbringen müssen, sind sie nicht urheberrechtsfähig. Auch Dokumentationen und ähnliche Filme können aber trotz ihres Realitätsbezuges die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, wenn sie hinreichende individuelle Züge erkennen lassen. Somit kommt es immer auf den jeweiligen Film an und nicht darauf, welcher Gattung er angehört. Es lassen sich keine generellen Aussagen treffen (vgl. Wanckel/Nitschke, Foto- und Bildrecht, München 2004, S. 182; Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, München 2002, §2, Rn.119).

Filme ohne die notwendige Schöpfungshöhe sind Laufbilder gemäß §95 UrhG, die einem eingeschränkten Schutz nach den dort genannten Vorschriften unterliegen. So hat z.B. nach §§95, 94 UrhG der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Verwertungsrechte des Urhebers

Die zentralen Verwertungsrechte des Urhebers sind in §§15ff. UrhG geregelt. Danach darf der Urheber allein entscheiden, ob und wie er sein Werk verwertet. Das Ziel dieser Regelung ist es, dem Urheber die wirtschaftliche Nutzung seines Werkes zu ermöglichen. Durch diese Entscheidungsbefugnis kann er potentiellen Verwertern Nutzungsrechte einräumen und dafür eine Vergütung verlangen. Das Recht, über die Verwendung seines Werkes zu entscheiden, ist aber unabhängig von der Gewerbsmäßigkeit der Nutzung und folgt dem zentralen Grundsatz des Urheberrechts: Der Werkschöpfer bestimmt, was mit seinem Werk passiert. Folgerichtig sind auch die Verwertungsrechte als Ganzes zwar gemäß §28 UrhG vererbbar, aber nach §29 Satz 2 UrhG nicht übertragbar. Nur die Nutzungsrechte können übertragen werden.

Der Gesetzgeber hat die Verwertungsrechte in die allgemeine Bestimmung des §15 UrhG und die darauf folgenden besonderen Verwertungsrechte der §§16-24 UrhG gegliedert.

Das allgemeine Verwertungsrecht des Urhebers ist in der Generalklausel des §15 UrhG geregelt. Dort sind die wichtigsten Nutzungsmöglichkeiten aufgeführt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.

Nach §15 Abs.1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Exemplarisch aufgeführt sind das Vervielfältigungsrecht (§16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§18 UrhG). Umfasst sind aber alle Verwertungsmöglichkeiten, bei denen das Werk körperlich festgelegt oder eine körperliche Festlegung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Eine körperliche Festlegung liegt immer dann vor, wenn das Werk mittels eines körperlichen Trägers für die menschlichen Sinne wahrnehmbar ist. Bei Fotos und Filmen fällt darunter jegliches Fertigen einer Kopie, daher z.B. auch eines Abzuges oder Printouts und natürlich auch das Verbreiten oder Ausstellen bereits vorhandener Kopien. In der Abgrenzung zur körperlichen Wiedergabe sind unkörperliche Verwendungen z.B. die Sendung und Aufführung eines Werkes, also u.a. die Abbildung eines Fotos in einer Fernsehsendung oder im Internet.

Gemäß §15 Abs. 2 UrhG hat der Urheber zudem das ausschließliche Recht sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Darunter fällt ausdrücklich das Vortrags-, das Aufführungs- und das Vorführungsrecht (§19 UrhG), das durch die Urheberrechtsreform eingeführte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG) sowie das Senderecht (§20 UrhG). Zusätzlich umfasst sind das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§21 UrhG) sowie der Wiedergabe von Funksendungen (§22 UrhG). Darüber hinaus besteht weiterhin Einigkeit, dass die Aufzählung im Gesetzestext nicht abschließend ist, sondern grundsätzlich alle nichtkörperlichen Wiedergabeformen erfasst sind. Darunter fällt nach überwiegender Meinung (jetzt klargestellt durch die Einführung des §19a UrhG) auch jegliche Abrufbarkeit im Internet sowie internen Netzwerken. Auch das Anbieten im Rahmen von Video-on-Demand-Diensten fällt unter §15 Abs. 2 UrhG (vgl. Wanckel/Nitschke, Foto- und Bildrecht, München 2004, S. 183ff. m.w.N.).

Auf detaillierte Ausführungen zu den einzelnen besonderen Verwertungsrechten wird an dieser Stelle bewusst verzichtet.

Urheberpersönlichkeitsrechte

Neben den Verwertungsrechten hat der Urheber auch Persönlichkeitsrechte in seiner Funktion als Werkschöpfer. Daraus resultieren Ansprüche auf das Erstveröffentlichungsrecht und auf die öffentliche Anerkennung seiner Urheberschaft sowie Abwehrrechte gegen Entstellungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen.

Nach §12 Abs. 1 UrhG hat der Werkschöpfer das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. “Veröffentlichen” ist gemäß der gesetzlichen Definition in §6 Abs. 1 UrhG das Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Berechtigten.

Aus §13 Satz 1 UrhG folgt der Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft. Gemäß §13 Satz 2 UrhG kann der Werkschöpfer zudem bestimmen, ob das Werk mit seiner Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Voraussetzung für den Schutz des Urheberrechts ist in Deutschland nicht, dass das jeweilige Foto mit einem Copyright-Vermerk (”©”) oder irgendeiner anderen Kennzeichnung zu versehen ist. Der urheberrechtliche Schutz entsteht kraft Gesetzes bei der Erschaffung des Werkes. Trotzdem kann es sinnvoll sein, Fotos und Filme mit einem Urhebervermerk zu versehen. Dies schützt vor Verwechslungen, warnt vor ungenehmigten Nutzungen und hat auch eine rechtliche Bedeutung: Gemäß §10 UrhG wird nämlich bis zum Beweis des Gegenteils derjenige als Urheber angesehen, der in einer üblichen Weise auf dem Werk als Urheber genannt ist. Fehlen weitere Beweise, kann dies im Streitfall von entscheidender Bedeutung sein.

Aus §14 UrhG folgt ein Abwehrrecht des Urhebers gegen die Entstellung seines Werkes. Danach kann der Urheber eine Entstellung (Verfälschung, Verstümmelung etc.) oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, wenn diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Der Urheber kann sich zudem dagegen wehren, dass sein Werk abgeändert wird. Gemäß §23 Satz 1 UrhG dürfen Bearbeitungen und andere Umgestaltungen (darum handelt es sich z.B. wenn von einem Foto nur ein Ausschnitt benutzt wird) des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.

Schranken des Urheberrechts

Genauso wie das Eigentumsrecht unterliegt auch das Urheberrecht, als eine Form des geistigen Eigentums, sozialen Bindungen. Die Verwertungsrechte des Urheberrechtsinhabers gelten somit nicht absolut.

Auch Foto- und Videografen müssen daher -wie alle anderen Urheber auch- in den gesetzlich festgelegten Schranken des Urheberrechts die einwilligungs- oder sogar vergütungslose Nutzung ihrer Aufnahmen dulden. Die vom Gesetzgeber für zulässig erachteten Eingriffe finden sich in den §§45ff. UrhG. Dazu zählen insbesondere die Herstellung von Vervielfältigungsstücken für Gerichte und Behörden, die vergütungsfreien Veröffentlichungsmöglichkeiten bei Tagesereignissen und das Zitatrecht, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.

Miturheberschaft

Gemäß §8 Abs. 1 UrhG ist Miturheber, wer gemeinsam mit anderen ein Werk geschaffen hat, dessen Anteile sich nicht gesondert verwerten lassen. Als Konsequenz daraus dürfen nach §8 Abs. 2 Satz 1 UrhG Miturheber das Werk nur gemeinsam veröffentlichen, verwerten oder verändern. Dazu darf allerdings laut §8 Abs. 2 Satz 2 UrhG kein Miturheber die Einwilligung wider Treu und Glauben verweigern.

Miturheberschaft führt somit zu einem engen und dauerhaften rechtlichen Band zwischen den Werkschöpfern. Aufgrund der von §8 Abs. 1 UrhG geforderten Voraussetzungen dürften in Miturheberschaft gefertigte Fotos jedoch äußerst selten sein. Keinesfalls reicht es aus, wenn eine Person die Koordination, Organisation oder Produktion von Bildern übernimmt, während ein anderer die Fotos fertigt. Urheber des Fotos bleibt der Fotograf allein. Gefordert ist immer ein eigener schöpferischer Beitrag bei der Werkschaffung. Dieser Beitrag muss zudem über Ideen, Ratschläge oder Anweidungen deutlich hinaus gehen. Material- oder Motivauswahl, wie sie etwa Fotoassistenten häufig übernehmen, führt somit nicht zur Miturheberschaft. Denkbar ist eine Miturheberschaft nur dann, wenn neben dem Fotografen eine weitere Person “hinter der Kamera” so intensiv an der Auswahl des Motivs und der konkreten Ausgestaltung der Fotos mitwirkt, dass es nahezu gleichgültig oder zufällig erscheint, wer zum Schluss den Auslöser betätigt hat (vgl. Wanckel/Nitschke, Foto- und Bildrecht, München 2004, S. 214 m.w.N.).

Hinweis zu Produktionsverträgen

Soll speziell zum Zwecke der anschließenden kommerziellen Verwertung durch das Modell bzw. den/die Darsteller selbst ein Fotograf bzw. Videograf von diesem damit beauftragt werden, eine noch nicht vorhandene Foto- bzw. Videoproduktion von diesem herzustellen (sog. Produktionsvertrag), so ist bei der Vertragsgestaltung ein besonderes Augenmerk auf den Umfang der Rechtseinräumung, dem zentralen Punkt in allen Foto- und Videoverträgen, seitens des Fotografen zu legen, denn davon ist abhängig, ob und wie das Modell die Bilder/Filme später tatsächlich (kommerziell) verwenden darf.

Gemäß §31 Abs. 2 UrhG kann der Urheber (der Fotograf/Videograf) anderen das originär ihm zustehende einfache aber auch das ausschließliche Nutzungsrecht einräumen.

Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Nutzungserwerber gemäß §31 Abs. 2 UrhG “lediglich”, das Werk -neben anderen- auf die ihm durch den Vertrag erlaubte Weise zu nutzen. Der Urheber räumt also nur eine positive Nutzungserlaubnis ein.

Das ausschließliche Nutzungsrecht gewährt von vornherein eine wesentlich stärkere Rechtsstellung: Gemäß §31 Abs. 3 UrhG berechtigt es den Erwerber, das Werk -unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers- zu gebrauchen und auch selber einfache Nutzungsrechte Dritten einzuräumen. Nach §35 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist für die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zwar die Zustimmung des Urhebers notwendig. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts hat aber einen Anspruch gegen den Urheber auf Zustimmung, wenn Treu und Glauben nicht entgegenstehen (abweichende vertragliche Vereinbarungen sind allerdings zulässig).

Sowohl beim einfachen als auch beim ausschließlichen Nutzungsrecht hat der Urheber gemäß §31 Abs. 1 UrhG die Möglichkeit, die Rechtseinräumung inhaltlich, räumlich oder zeitlich zu beschränken.

Mangelt es an entsprechenden ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen, so kommt die Auslegungsregel des §31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung. Danach bestimmt sich der Umfang des übertragenen Nutzungsrechts nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck. Im Zweifel ist somit davon auszugehen, dass der Urheber die Nutzungsrechte nur in dem Umfang überträgt, der erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen. Nur was ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde oder für die Erreichung des Vertragszwecks zwingend notwendig ist, steht dem Erwerber an Nutzungsrechten auch zu.Â