Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen
August 30th, 2006Â
Urheberrechtsverletzungen gehören im heutigen Mediengeschäft leider zum Alltag. Auch wenn die meisten Vertragsbeziehungen zwischen Urhebern/Rechteinhabern und Verwertern unproblematisch verlaufen, kommt es auch immer wieder zu rechtswidrigen Nutzungshandlungen. Der Urheber und/oder der Rechteinhaber kann gegen den unrechtmäßigen Verwerter unabhängig voneinander sowohl Unterlassungs-, Schadensersatz- und auch Herausgabe- sowie Vernichtungsansprüche geltend machen. Zudem hat der Nutzungsrechteinhaber die Möglichkeit, eine Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung gerichtlich durchzusetzen. Daneben drohen dem Urheberrechtsverletzer auch strafrechtliche Konsequenzen.
Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §97 Abs.1 Satz 1 UrhG. Voraussetzung ist, dass ein Urheberrecht widerrechtlich verletzt wurde und zudem eine Wiederholungsgefahr besteht.
Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr sind die Hürden der Rechtsprechung sehr niedrig. Sie besteht grundsätzlich nach jeder rechtswidrigen Nutzung und kann regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden.
Eine Urheberrechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn ein Foto oder Film genutzt wird, ohne das der Verwerter die Rechte besitzt und auch keine gesetzlich zulässige Nutzung gemäß den §§45ff. UrhG vorliegt. Für beides ist der Verwerter im Streitfall darlegungs- und beweispflichtig. Auf ein Verschulden des Verletzers kommt es nicht an. Somit kann auch gegen einen gutgläubigen Verwerter ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.
Passiv legitimiert ist grundsätzlich jeder, der an einer Urheberrechtsverletzung adäquat kausal mitwirkt. Dies können z.B. ein Websitebetreiber sein, der ein Foto veröffentlicht, ohne zuvor die Rechte dazu erworben zu haben. Aber auch eine Bildagentur, die etwa einem Websitebetreiber Rechte einräumt, die sie überhaupt nicht hat.
Aktiv legitimiert ist der Urheber selbst bzw. der Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten. Der Nachweis der Rechteinhaberschaft muss vor Gericht erbracht werden.
In analoger Anwendung von §97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es auch möglich, gegen den oder die Verletzer einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, auf den jedoch an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll.
Beseitigungsanspruch
Die Urheberrechtsverletzung kann zu einer fortdauernden Störung führen, die nur durch ein bloßes Unterlassen nicht beseitigt wird. In §97 Abs. 1 UrhG wird deshalb auch ausdrücklich der Beseitigungsanspruch geregelt. Er setzt genau wie der Unterlassungsanspruch eine widerrechtliche Urheberrechtsnutzung, aber kein Verschulden voraus.
Anspruchsziel ist eine weitere Rechtsbeeinträchtigung zu verhindern, aber nicht durch ein rein passives Unterlassen des Verletzers, sondern durch ein aktives Tun. Der Urheber kann so u.a. durchsetzen, dass sein gemäß §14 UrhG entstelltes Werk beseitigt wird oder das seine Urheberschaft gemäß §13 UrhG anerkannt wird. Für einen Fotografen bedeutet dies, dass z.B. neben seinen Bildern im Internet künftig auch sein Name steht oder eine seinen Vorstellungen widersprechende Fotomontage, die auf seinen Bildern basiert, aus dem Netz genommen werden muss.
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch
Da der Rechteinhaber das wahre Ausmaß der unberechtigten Nutzung zumeist nicht kennt, benötigt er für ein wirksames Vorgehen sehr oft zusätzliche Informationen, wie z.B. die Auflagenhöhe der Publikation oder die Nutzungshäufigkeit. Das Gesetz gibt dem Inhaber der Nutzungsrechte daher einen ausdrücklichen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Vertriebsweg, Vorbesitzer und Abnehmer (§101a Abs. 1, 2 UrhG) und einen zusätzlichen Rechnungslegungsanspruch, um die Gewinnherausgabe durchzusetzen (§97 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Darüber hinaus ist ein allgemeiner Auskunftsanspruch gemäß §259 BGB i. V. m. §242 BGB von der Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannt. Voraussetzung ist immer eine Rechtsverletzung, ein Verschulden ist für den Auskunftsanspruch nicht erforderlich.
Anspruchsinhalt sind alle Angaben, die für die Schadensberechnung notwendig sind. Der Auskunftsberechtigte kann verlangen, dass ihm die Einnahmen und Ausgaben in einer übersichtlichen und verständlichen Form zusammengestellt werden. Er kann zudem alle Angaben fordern, die notwendig sind, um seinen Schaden nach jeder der drei möglichen Schadensarten zu berechnen. Durch den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch soll der Nutzungsberechtigte in die Lage versetzt werden, die für ihn günstigste Methode auszuwählen (BGH GRUR 1974, 55).
Schadenersatz
Der Anspruch auf Schadenersatz wird in §97 Abs. 1 Satz 1 UrhG explizit geregelt. Voraussetzung ist eine fahrlässige oder vorsätzliche Urheberrechtsverletzung.
Bei der Fahrlässigkeit gilt ein strenger Sorgfaltsmaßstab. Der Verwerter hat eine umfassende Prüfungspflicht und muss sich lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen. Sind diese z.B. mehrfach übertragen worden, darf sich der Verwerter hinsichtlich des Bestands und Umfangs nicht auf die Zusicherung Dritter verlassen. Er muss eigenständig die Kette der Übertragungen lückenlos prüfen (BGH GRUR 1988, 375; vgl. auch Wanckel, Nitschke, Foto- und Bildrecht, München 2004, S.219). Bei schwierigen Rechtsfragen ist der Verwerter verpflichtet, qualifizierten Rechtsrat einzuholen (BGHZ 38, 368) und trägt auch das Risiko des Rechtsirrtums (BGHZ 64, 190f.). Im Ergebnis liegt nach Ansicht der Gerichte zumindest Fahrlässigkeit regelmäßig dann vor, wenn ein Foto veröffentlicht wird, ohne dass der Verwerter die Rechte hat.
Bei der Höhe des Schadensersatzes ist zu unterscheiden, ob es sich um eine rechtswidrige Nutzung und/oder um eine fehlende Urhebernennung handelt oder ob sogar ein zusätzlicher Verletzerzuschlag bzw. ein zusätzlicher immaterieller Schadensersatz verlangt werden kann.
Für die Berechnung des Schadensersatzes bei rechtswidrigen Nutzungen gibt es drei Methoden:
- Herausgabe des Verletzergewinns
  (Reinerlös des Verletzer durch die unberechtigte Nutzung nach
  Abzug dessen Selbstkosten)
- Berechnung des entgangenen Gewinns
  (Gewinn, der vom Rechteinhaber erzielbar gewesen wäre, wenn
  der Verletzer nicht in das Urheberrecht eingegriffen hätte)
- Fiktive Lizenzgebühr/Lizenzanalogie
  (Betrag, auf den sich die Vertragspartner bei einer rechtmäßigen
  Nutzung verständigerweise geeinigt hätten)
Der Verletzte hat zwischen diesen drei Methoden die freie Wahl. Er kann auch noch im Verlauf einer Schadensersatzklage von einer auf die andere Berechnungsart wechseln oder diese im Eventualverhältnis geltend machen. Dieses Wahlrecht erlischt erst dann, wenn der Anspruch nach einer der drei Methoden rechtskräftig zuerkannt oder erfüllt wurde (BGH GRUR 2000, 227).
Verletzerzuschlag
Zusätzlich zu der als Schadenersatz häufig geforderten Lizenzgebühr verlangen viele Urheber einen sog. Verletzerzuschlag mit der Begründung, dass ohne einen solchen Zuschlag der Verletzer nur den Betrag zahlen müsse, der ihm auch bei einer rechtmäßigen Nutzung berechnet worden wäre und damit ein Anreiz bestünde, sich rechtswidrig zu verhalten. Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Regelung (etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem unrechtmäßigen Verwerter, so sprechen die Gerichte einen zusätzlichen Verletzerzuschlag nur in Ausnahmefällen zu.
Fehlende Urhebernennung
Obwohl die Regelung in §13 UrhG eindeutig ist kommt es häufig vor, dass etwa Fotos entgegen dem Wunsch des Urhebers ohne dessen Namensnennung veröffentlicht werden. Da dies nicht nur einen eindeutigen Rechtsverstoß darstellt, sondern dem Urheber auch eine wichtige und zudem kostenlose Werbemöglichkeit nimmt, hält die Rechtsprechung in diesen Fällen einen Schadenersatzanspruch für gerechtfertigt. Die Gerichte sprechen dem Urheber dann überwiegend einen hundertprozentigen Aufschlag zu (vgl. LG Berlin ZUM 1998, 674; LG Münster NJW-RR 1996, 33). Teile der Rechtsprechung (etwa LG Hamburg, Urteil vom 04.04.2003, Az.: 308 O 515/02) machen die Höhe des Schadenersatzes aber auch von der Werthaltigkeit der Urhebernennung abhängig. Danach soll ein hundertprozentiger Aufschlag nur berechtigt sein, wenn der Urhebervermerk eine besondere Werbewirkung hat.
Immaterieller Schadenersatz
Zusätzlich zum materiellen Schadenersatz gewährt §97 Abs. 2 UrhG auch ausdrücklich einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz, allerdings nur “wenn und soweit es der Billigkeit entspricht”. Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen finanziellen Ausgleich für die Verletzung rein ideeller Interessen. Voraussetzung ist stets eine besonders schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Ob ein solcher vorliegt hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie vom Anlass und Beweggrund des Handelnden, aber auch vom Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1995, 864). Danach scheidet ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz etwa aus, wenn der Verwerter die Bilder lediglich veröffentlicht hat, ohne dazu berechtigt zu sein (OLG Hamburg ZUM 1998, 325).
Herausgabe und Vernichtung
Nach §98 UrhG kann der Urheberrechtsinhaber verlangen, dass ihm rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke überlassen werden oder der Verletzer diese Stücke vernichtet. Dieser Anspruch steht selbständig neben §97 UrhG und seine Durchsetzung hat somit auf die Höhe des Schadenersatzes keinen Einfluss.
Anders als bei den Schadensersatzansprüchen ist für den Herausgabe- oder Vernichtungsanspruch kein Verschulden des Verletzers erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass sich rechtswidrig hergestellte, verbreitete oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmte Vervielfältigungsstücke im Besitz oder Eigentum des Verletzers befinden. Die Norm findet somit keine Anwendung auf Originale oder rechtmäßig hergestellte Werke.
Ansprüche aus anderen Vorschriften
Aus §97 Abs. 3 UrhG ergibt sich ausdrücklich, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben. Besondere Bedeutung hat dabei der Bereicherungsanspruch gemäß §§812ff. BGB, da er gegenüber dem Schadenersatzanspruch kein Verschulden voraussetzt.
Inhaltlich richtet sich der Bereicherungsanspruch auf den grundlosen Vermögenszuwachs beim Verletzer. Das Erlangte i.S.v. §812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist aber nicht die Lizenzgebühr, sondern der Gebrauch des Urheberrechts. Dadurch greift der Verletzer in die Nutzungsbefugnis des Rechteinhabers ein. Da dies jedoch seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, hat der Verletzer gemäß §818 Abs. 2 BGB den Wert zu ersetzen. Im Ergebnis entspricht der Bereicherungsanspruch somit der Schadenersatzhaftung, wenn der Nutzungsberechtigte die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie wählt. Mit der Zahlung der Lizenz ist der Bereicherungsanspruch dann aber auch abgegolten.
Strafrechtliche Konsequenzen
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen kann die Verletzung von Urheberrechten auch strafrechtliche Konsequenzen haben, auf die der Vollständigkeit halber hier hingewiesen werden soll.
So wird die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß §106 Abs. 1 UrhG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nach §106 Abs. 2 UrhG ist auch der Versuch strafbar. Allerdings handelt es sich mit Ausnahme der gewerbsmäßigen Verwertung nach §108a UrhG bei den Strafvorschriften der Urheberrechtsgesetzes allesamt um relative Antragsdelikte gemäß §109 UrhG. Voraussetzung ist somit immer ein Strafantrag des Rechteinhabers, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, was selten der Fall sein dürfte.



