Häufige Fragen (FAQ)
Oktober 1st, 2006Â
Muss ich schriftlich einen Vertrag schließen? Meine Aufnahmen kann ich doch auch so verkaufen?
Die Einhaltung der Schriftform ist nur in wenigen gesetzlich definierten Fällen Voraussetzung für ein wirksames Zustandekommen von Verträgen. Lizenzverträge bedürfen nicht zwingend der Schriftform und sind daher auch mündlich wirksam. Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. zur Beweiserleichterung im Streitfall ist jedoch das schriftliche Abfassen der Lizenzverträge dringend anzuraten. Im Konfliktfall kann man mit einem schriftlichen Beleg vertragliche Ansprüche ohne langwierige Beweisaufnahme gerichtlich durchsetzen.
Â
In dem Vertragsformular des Bildverwerters steht, dass ich gegen Zahlung einer Pauschalvergütung sämtliche Urheberrechte an dem Bildmaterial bzw. Videomaterial an diesen verkaufe. Gebe ich alle Rechte weg, wenn ich den Vertrag unterschreibe?
Nein, Sie können einige bei Ihnen verbliebene Rechte (insbesondere Urheberpersönlichkeitsrechte, da nicht übertragbar) weiterhin geltend machen, da die Übertragung eines Urheberrechts als Ganzes unter Lebenden nach deutschem Recht gem. §29 Abs.1 Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen ist. Jedoch kann nach §31 Abs. 1 Urhebergesetz der Urheber einen Verwerter umfassend mit der wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes betrauen. Treffen die Parteien keine eindeutige Vereinbarung über den Umfang der Rechteeinräumung, dann ist der Umfang gem. §31 Abs.5 Urheberrechtsgesetz nach dem mit der Rechteeinräumung verfolgten Zweck zu ermitteln (”Zweckübertragungsregel”). Die oben genannte Formulierung kann als eine umfassende Einräumung der Nutzungsrechte ausgelegt werden. Zweifel über den Umfang der Rechteeinräumung gehen zu Lasten des Bildverwerters.
Â
Der Bildverwerter fordert in seinem Vertragsformular eine exklusive Rechteeinräumung an dem Bild- und/oder Videomaterial. Was bedeutet das?
Exklusive Rechteeinräumung ist als Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes zu verstehen. Wird dem Verwerter ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, so dürfen andere, im Zweifel sogar der Urheber selbst, das Werk nicht mehr nutzen und insbesondere darf der Urheber das Werk dann auch nicht mehr an weitere Verwerter lizenzieren. Es ist daher als Anbieter darauf zu achten, ob diese Exklusivität auch angemessen vom Verwerter vergütet wird. Alternativ kann über eine zeitliche Beschränkung der Exklusivität nachgedacht werden.
Â
Ich habe Bilder und/oder Videos an einen Verwerter verkauft, dabei aber den Umfang der Nutzungsrechteeinräumung ungeregelt gelassen. Welche Rechte habe ich nun an den Bildverwerter übertragen?
Die Frage des konkreten Rechteumfanges bleibt in vielen Verträgen leider oftmals ungeregelt. Das Urheberrechtsgesetz stellt hier einige Hilfen in Form von speziellen Auslegungsregeln zur Verfügung. Kommen diese nicht zur Anwendung, ist bei der Auslegung immer noch §31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz (Zweckübertragungsregel) zu beachten. Demnach gilt zunächst der allgemeine Grundsatz, dass auch bei fehlenden Vereinbarungen Nutzungsrechte übertragen wurden. Der Umfang dieser Übertragung ist nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck zu bestimmen. Weitergehende Rechte, als es der Zweck der Einräumung erfordert, verbleiben im Zweifel bei dem Urheber. Zur Ermittlung des Rechtsumfanges äußert sich z.B. das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg GRUR 2000, 45ff.) wie folgt: “Nach dieser Theorie richtet sich der Umfang der Rechtseinräumung, soweit eine ausdrückliche Vereinbarung darüber nicht getroffen wurde, nach dem im Vertrag verfolgten Zweck. Der Vertragszweck ist nicht einseitig etwa nach den Vorstellungen des Erwerbers, sondern im Wege der Auslegung unter objektiver Gesamtwürdigung aller Umstände nach Treu und Glauben unter Beachtung der Verkehrssitte zu ermitteln”. Bei der Ermittlung des Rechteumfanges sind demnach sämtliche Umstände (insbesondere wirtschaftliche Aspekte), die das Vertragsverhältnis charakterisieren, zu berücksichtigen.
Â
Die hier zur Verfügung gestellten Musterverträge sind viel zu lang für meine Zwecke. Die Bildverwerter sperren sich, wenn ich einen solchen Vertrag vorlege. Außerdem geht es bei mir/uns doch auch nur um gelegentliche Verkäufe und relativ geringe Beträge. Geht es nicht kürzer?
Selbstverständlich geht es kürzer. Da ein Lizenzvertrag keine Schriftform verlangt (s.o.) kann man eine Nutzungsrechteeinräumung über Fotos und/oder Videos theoretisch auch “per Handschlag” vereinbaren. Alles gut und schön, solange es nicht zum Streitfall kommt. Dann zieht -so es denn zu einem Verfahren kommt- im Zweifel ein Gericht die Auslegungsregeln des Urheberrechtsgesetzes zu Rate und bekanntlich ist man “auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand”. Hier ist deshalb von Ihnen persönlich eine Risikoabwägung hinsichtlich wirtschaftlicher Risiken (z.B.: Sie haben dem Verwerter Ihr Video vereinbarungsgemäß zugespielt, sind also in Vorleistung getreten, erhalten aber die im Gegenzug vereinbarte Vergütung plötzlich nicht) und wirtschaftlich/gesellschaftlicher Risiken (z.B.: Sie finden Ihr privates erotisches Video plötzlich nicht nur im Mitgliederbereich auf einer vereinbarten Website wieder, sondern vielmehr im offenen Bereich auf dutzenden von Erotikportalen und Werbe-Trailern des Anbieters) zu treffen. Angeraten werden kann eine offenkundig lückenhafte Vereinbarung jedenfalls nicht. Möglicherweise ließe sich in einem solchen Fall über die Gestaltung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) nachdenken. Dann könnte unter Einbezug dieser AGB ein Vertrag in einer kürzeren Form geschlossen werden.
Â
Kann ich einen Lizenzvertrag per E-Mail abschließen?
Davon ist zur Zeit noch abzuraten. Einfachen E-Mails haben die Gerichte bislang wegen der leichten Veränderbarkeit dieses Mediums einen glaubhaften Beweis abgesprochen. Erst einer mit einer elektronischen Signatur versehenen E-Mail kommt ein Beweiswert zu, da etwaige Veränderungen hier nachvollzogen werden können. Einer einfachen E-Mail kommt bislang daher lediglich eine Indizwirkung zu. Die weiter Entwicklung der Rechtsprechung bleibt hier abzuwarten.
Â
Ein im Ausland ansässiger Internet-Plattformbetreiber hat mich in meinen Urheberrechten verletzt. Was kann ich tun?
Grundsätzlich ist eine Zuständigkeit deutscher Gerichte im Deliktsrecht, also dann, wenn es um Rechtsverletzungen abseits vertraglicher Beziehungen geht, gegeben, wenn die Verletzungshandlung (auch) in Deutschland begangen wurde. Ob der Verletzer oder der Verletzte Deutsche sind oder von welchem Land aus die Plattform mit dem unzulässigen Angebot betrieben wird, ist für die Frage der Gerichtszuständigkeit nicht von Belang. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Rechtsverletzung “bestimmungsgemäß” auch in Deutschland auswirkt. Ihr Amateurvideo auf einer japanischen Website in japanischer Sprache erfüllt diese Voraussetzung offenkundig nicht. Richtet sich die japanische Website jedoch in deutscher (ggf. auch in englischer) Sprache (auch) an ein deutsches Publikum, wären deutsche Gerichte wiederum zuständig. Gegenüber ausländischen Rechtsverletzern oder Deutschen, die ihren aktuellen Wohnsitz im Ausland haben, können sie jedoch in Deutschland nur selten mit Erfolg vorgehen. Sie können zwar vor einem deutschen Gericht klagen und gewinnen. Im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit des Urteils sollte jedoch geprüft werden, ob dies sinnvoll ist. Das weitere Vorgehen (die Vollstreckung des erstrittenen Urteils) scheitert nämlich trotz vieler internationaler Abkommen leider häufig bereits an der Zustellung des Titels, von der Vollstreckung ganz zu schweigen. Je nach Einzelfall sollten sie sich daher besser direkt an einen Rechtsanwalt in dem Land wenden, in dem der Rechtsverletzer ansässig ist.
Â
Vor einiger Zeit habe ich eine Serie von Erotik-Fotos von mir herstellen lassen und in dem zu Grunde liegenden Model-Release-Vertrag eine zeitlich unbegrenzte Nutzungsbefugnis an den Fotos eingeräumt. Neben einem Pauschalhonorar wurde ich noch an den mit der Veröffentlichung der Fotos erzielten Erlösen beteiligt. Nun, nach drei Jahren, bereue ich die Aufnahmen und möchte nicht mehr, dass die Fotos weiter veröffentlicht werden. Kann ich die Einwilligung widerrufen?
Nach § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht und vervielfältigt werden. Die Rechtsnatur einer solchen Einwilligung ist jedoch umstritten: Ordnet man diese als rechtsgeschäftliche Willenserklärung ein, auf die die rechtsgeschäftlichen Regeln des BGB anzuwenden wären, so ist die abgegebene Einwilligung nach §130 Abs. 1 BGB mit deren Zugang beim Empfänger bindend und grundsätzlich unwiderruflich. Ordnet man die Einwilligung hingegen als eine lediglich rechtsgeschäftsähnliche Erklärung ein, so wird sie als unverbindlich und damit als rücknehmbar angesehen. Die überwiegende Meinung geht im vorliegenden Fall jedoch davon aus, dass es sich um eine unwiderrufliche rechtsgeschäftliche Willenserklärung handelt. Wer volljährig ist und sich ablichten lässt, der weiß schließlich was er tut. Er weiß auch, dass der Fotograf Investitionen in die Herstellung und Vermarktung der Fotos steckt und deshalb nicht einfach Abstand von der Veröffentlichung nehmen kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade wegen der hier vorliegenden Kommerzialisierbarkeit des Persönlichkeitsrechts ist deshalb von einer grundsätzlichen Unwiderrufbarkeit der erteilten Einwilligung und somit von einer anhaltenden Verwendungsbefugnis der erotischen Fotos auszugehen (Vertrauensschutz). Die Rechtsprechung läßt von diesem Grundsatz dennoch Ausnahmen zu. Der aus dem Urheberrecht stammende Grundsatz, wonach ein Kunstschaffender sein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen darf, wenn “das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht” und ihm die weitere Verwertung deshalb nicht mehr zugemutet werden kann, lässt sich zwar nicht unmittelbar auf das insoweit kommerzialisierte Persönlichkeitsrecht übertragen, dennoch gibt er einen Anhaltspunkt für die Voraussetzungen, unter denen doch noch ein Widerruf erfolgen kann. So ließ etwa das Oberlandesgericht München (Urt. v. 17.03.1989, 21 U 4729/88) einen Widerruf der Einwilligung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zu. Der Wandel der inneren Einstellung des Abgebildeten kann ein solch wichtiger Grund sein. Dabei muss das Modell allerdings detailliert darlegen, dass sich seine innere Einstellung gewandelt hat und die Aufnahmen nunmehr sein Persönlichkeitsrecht verletzen. Einen solchen Wandel der inneren Einstellung hielt das Gericht zwar schon nach 5 Jahren für möglich. Einen Widerruf bereits nach 3 Jahren schloss das Gericht dagegen aus. Soweit unter den vorgenannten Voraussetzungen widerrufen werden kann und wird, ist das Modell allerdings verpflichtet, den Urheber angemessen zu entschädigen, also einen gewissen Ausgleich zu leisten (Erstattung des Vertrauensschadens). Hierzu gehören jedenfalls die Herstellungskosten für die Fotografien.
Â
Fortsetzung folgt …



