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Allgemeine Einkaufsbedingungen auf Seiten der Bildverwerter

September 3rd, 2006

 

Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist für den Rechtsverkehr unerläßlich. Bereits seit Mitte des 19. Jahrhunderts haben sich für Geschäfte des Massenverkehrs Allgemeine Geschäftsbedingungen als besonders bedeutsam erwiesen. Naturgemäß führten das Rechtsinstitut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Formularverträge und das Prinzip der Vertragsfreiheit dazu, dass sich die jeweils wirtschaftlich stärkere Vertragspartei regelmäßig bemühte, ihre Interessen auf Kosten der wirtschaftlich schwächeren Vertragspartei durchzusetzen (vgl. Heussen, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, S. 807). Dem versuchte die Rechtssprechung durch eine Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst über die §§138, 242 BGB gegenzusteuern. Seit Inkrafttreten des AGB-Gesetzes 1977 ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzlich geregelt. Seit 2002 ist das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das BGB inkorporiert.

Auch im Bereich des Einkaufs von Bildmaterialien werden häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bild-/Videoeinkauf auf Seiten des Einkäufers anzutreffen sein. Diesen Bedingungen ist als Urheber/Rechteinhaber vor Vertragsschluss besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da hier nicht selten u.a. umfangreiche oder gar exklusive Nutzungsüberlassungen an Bildern und Videos vorformuliert sind, die der Urheber/Rechteinhaber in diesem Umfang bei der geplanten Nutzungsüberlassung ursprünglich nicht vorgesehen hat. Hier schaffen abweichende Individualvereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen, in Bezug auf die nachteiligen Regelungen in den Einkaufsbedingungen Abhilfe. Aus Beweisgründen sind die von den allgemeinen Bedingungen abweichenden Individualvereinbarungen stets schriftlich abzufassen. Formulierungsbeispiel:

Abweichend von Nr. X Absatz Y der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Z GmbH vom xx.yy.zzzz räumt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer zur Verwirklichung des Vertragszweckes folgende nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein:

- Das Recht zur Einspeicherung der Abbildung in die Web-Site des Lizenznehmers; 

- Das Recht, die vertragsgegenständliche Abbildung der Öffentlichkeit ganz oder teilweise zugänglich zu machen („Recht der Öffentlich-Zugänglichmachung“); 

- Das Recht, die Abbildung auf Abruf von Besuchern der Website hin zu vervielfältigen. 

- Das Recht, die Abbildung im Zusammenhang mit der Gesamt-Website auch in anderen Medien weiter zu verwerten, etwa im Fernsehen, auf CD-ROM, in Printversionen sowie auf alle anderen derzeit bekannten Verwertungsarten.

Ort, Datum, Unterschriften